
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
Fratec AG
Felmetweg 4B
CH-5073 Gipf-Oberfrick - Schweiz
(Fassung 2020)
1. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVB")
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Fratec AG,
("Lieferant") und ihren Kunden ("Besteller"), wenn
sie in Angebot oder Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt
werden.
1.2 Diese AVB gelten ausschliesslich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
des Bestellers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als der Lieferant diesen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt
in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Lieferant die
Lieferung in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers
an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Besteller (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB.
1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der
Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Vorbehaltlich der in Ziffern 7.3, 9.3, 9.4 und 11 erwähnten Form
des "eigenhändig unterzeichneten Schreibens" ist der nach
diesen AVB vorgesehenen Schriftform die Übermittlung einer
lesbaren Erklärung via Telefax oder E-Mail, in welcher die
Person des Erklärenden genannt ist, gleichgestellt.
1.5 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und
unverbindlich, es sei denn, der Lieferant hat diese schriftlich
und ausdrücklich als verbindlich erklärt. Annahmeerklärungen
und Bestellungen des Bestellers gelten als verbindliches
Vertragsangebot. Der Lieferant ist berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von zehn Werktagen nach seinem
Zugang beim Lieferanten anzunehmen. Die Annahme kann
entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung oder Leistung an den Besteller erklärt werden. In
letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.
2. Liefer- und Leistungsumfang
Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten ("Lieferung")
sind in der Auftragsbestätigung oder dem verbindlichen
Angebot des Lieferanten einschliesslich Anlagen oder durch
Verweis einbezogenen Dokumenten (z.B. Produktspezifikation,
technische Standards) abschliessend aufgeführt. Ergänzungen,
Abänderungen und Nebenabreden werden erst durch eine
schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.
3. Technische Unterlagen
3.1 Angaben über Produkteigenschaften in bei Vertragsschluss
gültigen Beschreibungen, wie z.B. Produktdatenblättern,
Prospekten und Katalogen, sind nur angenähert massgeblich
und können abweichen, es sei denn, der Lieferant führt
bestimmte Produkteigenschaften ausdrücklich und schriftlich als
verbindlichen Vertragsbestandteil auf. Angaben über mögliche
Verwendungen der Produkte erfolgen ohne jede Gewähr. Es ist
alleine Sache des Bestellers, die Eignung der Produkte für die
von ihm vorgesehene Verwendung zu prüfen.
3.2 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie dem
Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen,
Mustern und Hilfsmitteln behält sich der Lieferant alle Rechte
(einschliesslich des Eigentums, dem Urheberrecht, dem Recht
zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte und sonstiger
Rechte) ("Lieferanteneigentum") vor. Alles dem Besteller
durch den Lieferanten zugänglich gemachte
Lieferanteneigentum ist Dritten gegenüber geheim zu halten
und darf Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Lieferanten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des
Lieferanten ist Lieferanteneigentum zurückzugeben oder zu
vernichten, sobald es vom Besteller im ordnungsgemässen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt wird.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger
Vereinbarung - netto, ab Werk des Lieferanten (EXW gemäss
INCOTERMS® 2020), ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche
Nebenkosten wie z.B. für Steuern (inklusive Mehrwertsteuer),
Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere
Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den
vereinbarten Zahlungsbedingungen auf das vom Lieferanten
angegebene Konto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern,
Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Rechnungsbetrag innerhalb von dreissig Tagen ab
Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
5.3 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungstermine kommt der
Besteller ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Massgeblich für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto
des Lieferanten. Der Rechnungsbetrag ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz
zu verzinsen. Der Lieferant behält sich den Ersatz eines
weitergehenden Schadens vor.
5.4 Der Lieferant ist berechtigt, die ausstehende Lieferung - aus
dem vom Zahlungsverzug betroffenen Vertrag oder aus
anderen Verträgen mit dem Besteller - nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn der
Besteller sich im Zahlungsverzug befindet oder Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung der offenen
Forderungen des Lieferanten aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis gefährdet wird.
5.5 Dem Besteller stehen Verrechnungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung, bis
er die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der
Besteller ermächtigt den Lieferanten, die zur Wahrung dessen
Eigentumsansprüche allenfalls erforderlichen
Registereintragungen vorzunehmen.
7. Liefer-/Leistungszeit
7.1 Etwaig vom Lieferanten angegebene Liefer-/Leistungszeiten
("Lieferfrist" oder "Liefertermin") sind grundsätzlich
unverbindlich, es sei denn, dass sie der Lieferant ausdrücklich
und schriftlich in der Auftragsbestätigung als "verbindlich"
bestätigt hat.
7.2 Verzögern sich die Mitwirkungshandlungen des Bestellers, wie
z.B. Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender
Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen oder Freigaben,
oder die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, verlängert sich
eine angegebene oder vereinbarte Lieferfrist bzw. verschiebt
sich ein angegebener oder vereinbarter Liefertermin um die
Dauer der Verzögerung.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, bei Überschreitung eines
verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist
eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, sofern der
Lieferant den Verzug schuldhaft zu vertreten hat und dem
Besteller infolge des Verzugs ein Schaden entstanden ist. Die
pauschale Verzugsentschädigung beträgt höchstens 0.5% für
jede volle Woche der Verspätung, berechnet auf dem
Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung, und maximal
5% des Vertragspreises der verspäteten Lieferung. Die ersten
beiden Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf
eine pauschale Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des
Maximums der pauschalen Verzugsentschädigung kann der
Besteller dem Lieferanten mittels eigenhändig unterzeichnetem
Schreiben eine angemessene Nachfrist ansetzen. Wird diese
aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen nicht
eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des
verspäteten Teils der Lieferung mittels eigenhändig
unterzeichnetem Schreiben den Rücktritt zu erklären. Erklärt
der Besteller seinen Rücktritt nicht unverzüglich nach
Fristablauf, hat er auf Verlangen des Lieferanten innerhalb
einer angemessenen Frist mittels eigenhändig unterzeichnetem
Schreiben zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Hat der Lieferant eine Teillieferung bewirkt, so kann der
Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn die
Teillieferung (Teilleistung) unzumutbar ist. Weitergehende
Rechte und Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf
weitergehenden Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
7.4 Der Lieferant behält sich das Recht zur Teillieferung sowie zur
Lieferung von Mehr- oder Mindermengen an Gewicht und/oder
Quantität bis zu +/- 10% vor.
7.5 Textile Farbaweichungen vor allem bei Textilen Webetiketten
können eine minimale (+/-10%) Farbabweichung haben.
Ersatzlieferungen sind ausgeschlossen.
8. Verpackung
Ohne anderslautende Regelung in der Auftragsbestätigung wird
die Verpackung vom Lieferanten besonders in Rechnung
gestellt und nicht zurückgenommen.
9. Gewährleistung, Eingangsprüfung, Haftung für Mängel
9.1 Der Lieferant gewährleistet ausschliesslich, dass die Lieferung
den schriftlich vereinbarten Spezifikationen oder den vom
Lieferanten schriftlich zugesicherten Eigenschaften entspricht
sowie von gutem Material, guter Konstruktion und guter
Ausführung ist. Jede darüber hinausgehende Mängelhaftung,
insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
oder für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck,
mag dieser dem Lieferanten auch mitgeteilt worden sein, ist
ausgeschlossen. Unwesentliche produktionsbedingte
Abweichungen von vereinbarten oder zugesicherten
Eigenschaften lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
9.2 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung beträgt die
Gewährleistungsfrist für die Lieferung 12 Monate ab
Gefahrübergang. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die
Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt ihres Ersatzes oder ihrer
Reparatur neu zu laufen, endet jedoch spätestens 24 Monate
nach ursprünglichem Gefahrübergang.
9.3 Der Besteller hat die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf
Mängel, Vollständigkeit und Vertragskonformität zu untersuchen
("Eingangsprüfung"). Bei der Eingangsprüfung erkennbare
Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn
Tagen nach Erhalt der Lieferung mittels eigenhändig
unterzeichnetem Schreiben zu rügen. Zeigen sich später
Mängel, welche anlässlich der Eingangsprüfung nicht erkennbar
waren, muss die Rüge unverzüglich, spätestens innerhalb von
zehn Tagen nach Entdeckung, mittels eigenhändig
unterzeichnetem Schreiben nachgeholt werden. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Mängelrüge. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die
Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Lieferant hat den
Mangel arglistig verschwiegen. Erfolgt eine Mängelrüge zu
Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.4 Weist die Lieferung einen Mangel auf, so hat der Besteller
zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten,
welcher nach seiner Wahl innerhalb angemessener Zeit eine
Ersatzlieferung oder Reparatur des mangelhaften Teils der
Lieferung vornimmt. Gelingt diese Nachbesserung binnen vom
Besteller mittels eigenhändig unterzeichnetem Schreiben
angesetzter angemessener Frist nicht oder nur teilweise, so hat
der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils
zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme nicht zumutbar
ist, mittels eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom Vertrag
zurückzutreten.
9.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie
auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der
Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 9.1
bis 9.4 dieser AVB ausdrücklich genannten.
10. Haftungsbeschränkung
Andere als die in diesen AVB ausdrücklich genannten
Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, sind ausgeschlossen.
Insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
Schadenersatz, Kostenersatz, Minderung, Aufhebung des
Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In
keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von
Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind, wie
Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen,
entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder
unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in
Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder
soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
11. Höhere Gewalt (Force Majeure)
Kein Verzug oder andere Vertragsverletzung liegt vor, wenn der
Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch
unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die ausserhalb
seiner Kontrolle liegen und die unter den gegebenen
Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln von ihm
nicht zu vermeiden waren, gehindert ist. Solche Ereignisse sind
namentlich Gesetze, Vorschriften, Verfügungen oder andere
behördliche Massnahmen, Krieg, terroristische Aktivitäten,
Feuersbrunst, Sturm, Flut, Unfälle, Streiks oder andere
Arbeitskämpfe, sowie Mangel an oder Unmöglichkeit der
Beschaffung von Rohmaterialien, Treibstoff, Elektrizität oder
Transportmitteln. Bei Ereignissen solcher Art verlängert sich
eine angegebene oder vereinbarte Lieferfrist bzw. verschiebt
sich ein angegebener oder vereinbarter Liefertermin um die
Dauer der Störung zuzüglich ein Monat. Soweit die Störung
länger als sechs Monate andauert, ist jede Partei mittels
eigenhändig unterzeichnetem Schreiben zum Rücktritt von dem
nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Dies gilt auch,
soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung nicht zuzumuten ist.
12. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Gerichtsstand für beide Parteien ist Gipf-Oberfrick
(Schweiz). Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an
dessen Sitz zu belangen.
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.
April 1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur
Anwendung.